Satzung

Satzung des Blinklicht e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Geschäftsjahr/ Gründungsjahr: 2021

(1) Der Name des Vereins lautet: Blinklicht e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Glauchau

(3) Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 31.12. des Jahres der Eintragung in das Vereinsregister.

Vereinsadresse:

Pappelstraße 3, 08371 Glauchau

§ 2 Aufgabe, Zweck und Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur und sozialem, gesellschaftlichen Zusammenlebens vorrangig in ländlichen Regionen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  • Konzeption und Durchführung von regelmäßigen Veranstaltungen wie zum Beispiel, das jährlich stattfindende Muhfest in Niederlungwitz
  • Lesungen und Konzerte
  • Umsetzung von Kulturprojekten zum Beispiel durch kulturelle und medienpädagogische Bildung, durch Netzwerkarbeit und Kooperationen, durch Nachwuchsförderung, durch Förderung des freiwilligen und bürgerlichen Engagements
  • Die Ermöglichung vielfältigen künstlerischen Handelns, zum Beispiel durch die Organisation und gemeinsame Durchführung von Kunst- und Kulturprojekten mit regionalen und überregionalen Künstlern und Beteiligten. Vor allen durch die Einbindung der lokalen Musikszene, Gewerken der Holzgestaltung und der Möglichkeit der Mitgestaltung der Anwohner kann ein großes Netzwerk und damit einhergehend eine Identifizierung der Bewohner mit den Aktionen stattfinden.
  • Die Gründung und der Betrieb von einem Dorfladen. Der Betrieb des Dorfladens soll es besonders älteren Menschen und jungen Familien mit Kindern ermöglichen, sich im örtlichen Dorfladen mit den Dingen des täglichen Bedarfs zu versorgen, ohne auf weitere Verkehrsmittel angewiesen zu sein. Der Dorfladen soll über ein frisches, regionales Produktsortiment verfügen. Gleichzeitig soll das Ladengeschäft Kontakte zwischen den Einwohnern, insbesondere auch zwischen den Generationen, initiieren und stärken

Die Auseinandersetzung mit den Ausstellungsorten wird als Anregung der individuellen Kreativität der Rezipient*innen verstanden. In diesem Sinne pflegt der Verein rege Kontakte mit Schulen, sozialen Einrichtungen und Gestaltern am Standort sowie darüber hinaus.

Unser Verein setzt sich intensiv mit dem ländlichen Bereich, sowie der Kulturlandschaft in Kleinstädten auseinander und betrachtet den Sozialraum. Geschaffene Angebote können zu einem positiven und wertschätzenden Blick auf Kunst- und Kultur führen.

Daraus ergeben sich weitere Ziele des Blinklicht e.V.:

  • Die Förderung der Wahrnehmung künstlerischer Projekte, zum Beispiel durch die Organisation und Durchführung unterschiedlicher öffentlicher und publikumswirksamer Kunstausstellungen, Filmvorstellungen, Konzerte, Symposien, Foren und ähnlichen kulturellen Formaten im Rahmen von Veranstaltungen und Aktionen.
  • Die Kooperation mit etablierten Kulturveranstalter*innen und -institutionen zwecks Realisierung gemeinsamer und außergewöhnlicher Kunst- und Kulturprojekte.
  • Die aktive öffentliche Bekanntmachung der beteiligten Künstler*innen und ihrer Arbeiten, die Vernetzung und Kooperation mit etablierten Kulturveranstalter*innen, um so auch unbekannteren Künstler*innen eine Plattform und einen Zugang zur Öffentlichkeit zu bieten.
  • Den aktiven Austausch und die Kooperation zwischen Künstler*innen/Handwerker*innen und Rezipient*innen. Zum Beispiel durch die Organisation partizipativer Angebote, bei denen Künstler*innen/Handwerker*innen und Rezipient*innen kreativ tätig werden sowie durch die Möglichkeit zum direkten Austausch.
  • Weiterhin verfolgt der Verein einen partizipativen Ansatz bei der Einbindung und Betreuung von Ehrenamtsstrukturen während der Konzeptionierung und/oder Durchführung der Vereinsangebote, insbesondere in Bezug auf junge Erwachsene. Es besteht die Möglichkeit, aktiv ehrenamtlich bei der Organisation und Realisierung der Angebote des Vereins mitzuwirken.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insb. §52).

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sondern lediglich Kostenersatz für Aufwendungen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft                                                                                                     

Die Mitgliedschaft im Verein kann wie folgt beantragt werden:

  • Als aktives, ordentliches Mitglied: Alle natürlichen Personen, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv und materiell zu unterstützen.
  • Als förderndes Mitglied: natürliche und juristische Personen, die die Vereinsziele materiell oder durch Dienstleistungen, temporär oder projektbezogen unterstützen. Fördermitglieder haben kein Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, werden über diese jedoch wie ordentliche Mitglieder informiert und können dieser auch beiwohnen.
  • Auf Antrag des Vorstands oder eines Mitglieds kann einer natürlichen Person, die sich durch ihre Tätigkeit für den Verein besonders verdient gemacht hat, durch Zweidrittelmehrheit die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen und Umlagen befreit.

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des/der Antragsteller*in und Art der Mitgliedschaft (aktiv oder passiv) enthalten und ist formlos an die Vereinsadresse oder elektronisch an folgende E-Mail zu senden.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per E-Mail mitzuteilen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Rechte und Pflichten eines Mitglieds

Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins und seiner Abteilungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.

Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. a. Verstößt ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen die Vereinsinteressen, kann der Vorstand Sanktionen verhängen. Art und Höhe der Sanktionen beschließt die Mitgliederversammlung.  Jeder Anschriftenwechsel, darunter auch die aktuelle E-Mail Adresse ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

§ 5 Ruhen, Änderung und Beendigung einer Mitgliedschaft

Eine ruhende Mitgliedschaft ist auf schriftlichen Antrag beim Vorstand möglich. Bei einer ruhenden Mitgliedschaft wird der Mitgliedsbeitrag für einen befristeten Zeitraum ausgesetzt und das Stimmrecht ruht ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vorstand dem Mitglied das Ruhen der Mitgliedschaft mitgeteilt hat. a. Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr.

Kann ein ordentliches Mitglied nicht mehr aktiv im Verein mitarbeiten, kann nach Ermessen des Vorstandes die ordentliche Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft umgeschrieben werden. Eine Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, bei Liquidation, Auflösung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. a. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist. Ein Mitglied, das gegen die Ziele, seine satzungsgemäßen Pflichten oder/und Grundsätze des Vereins verstößt, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, nachdem es Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat. Der Beschluss ist in geheimer Abstimmung zu fassen und bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Der Austritt oder der Ausschluss eines Mitglieds hebt die Verpflichtung des Mitglieds zur Zahlung bereits fällig gewordener Beiträge nicht auf.

Das Ende der Mitgliedschaft gibt dem ausgeschiedenen Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, unabhängig davon, inwieweit das Mitglied zu seiner Schaffung oder Mehrung beigetragen hat.

§ 6 Projektgruppen

Der Verein kann bestehende gemeinnützige Projekte die den Zweck des Vereins erfüllen aufnehmen und unterstützen und selbst neue Projekte gründen.

Jede Projektgruppe arbeitet eigenverantwortlich und ist dem Verein gegenüber rechenschaftspflichtig.

Für jedes Projekt wird eine Kooperationsvereinbarung zwischen dem Verein und der jeweiligen Projektgruppe, vertreten durch deinen Projektverantwortlichen, getroffen. Mindestens der Projektverantwortliche muss Vereinsmitglied sein.

§ 7 Organe und Verwaltung des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Die Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

Entstandene Aufwendungen werden auf Antrag der Amtsinhaber ersetzt. Die Mitgliederversammlung kann über angemessene Vergütungen und Aufwandsentschädigungen für Vereinsämter beschließen.

Der Vorstand kann entsprechend seinem Aufwand eine angemessene Vergütung erhalten.

Der Verein verfügt über eine Geschäftsstelle in der Pappelstraße 3, 08371 Glauchau.

§ 8 Vorstand und Geschäftsführung

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern: der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem 2. Vorsitzenden. Mitglied des Vorstandes können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von der/dem Vorsitzenden und der/dem Stellvertretenden des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB vertreten, wobei jede/r für sich allein vertretungsberechtigt ist.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen benennen. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger*innen gewählt worden sind.

Die Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund (z.B. grobe Pflichtverletzung) abberufen werden. Bei einer Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft im Verein endet automatisch auch das Amt als Vorstand. Im Falle einer absehbaren vollständigen Verhinderung des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vorstand, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen werden.

Folgende Aufgaben werden dem Vorstand zugeordnet:

  • Führen der Geschäfte des Vereins
  • Kassen- und Buchführung
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
  • Einberufung der Mitgliederversammlungen
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes
  • Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich,

per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail erklären.

Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch die/den Sitzungsleiter*in zu unterschreiben ist. Der Vorstand hat über gefasste Beschlüsse zu berichten.

Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten – auch mit Einzelvertretungsmacht – zu erteilen.

Der Vorstand kann durch Beschluss als besondere/n Vertreter*in gemäß § 30 BGB eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer*in bestellen, die/der die laufenden Geschäfte des Vereins führt. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.

Die/der Geschäftsführer*in hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen sowie das Recht und auf Verlangen des Vorstands die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sie/er hat auf allen Treffen Rederecht und ist alles Mitgliedern rechenschaftspflichtig.

Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Für den Fall, dass der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegenstehen, kann der Vorstand von der Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ermächtigt werden, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. Die Änderungen müssen in der nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand berichtet werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist nicht öffentlich. Nichtmitgliedern kann der Zutritt zur Mitgliederversammlung als Gast gewährt werden. Über die Zulassung entscheidet die/der vom Vorstand bestimmte Versammlungsleiter*in.

In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Vertreter schriftlich oder in Textform, bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Abwesende Mitglieder können auch dadurch an der Abstimmung teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch ein anderes Mitglied überreichen lassen oder die Stimme elektronisch abgeben. Schriftliche Erklärungen der nicht erschienenen Mitglieder müssen zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

– Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

– Entlastung des Vorstandes und der/des Kassenprüfenden

– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der/des Kassenprüfenden sowie des Kuratoriums d. Änderungen der Satzungen oder Erlass von Ordnungen e. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrages f. Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes oder über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand.

– Ernennung von Ehrenmitgliedern h. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder i. Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereines j. Auflösung des Vereins

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich auf elektronischem Weg erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Es gilt das Datum des Absenders der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. (6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 30% aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

Die Mitglieder können Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. Ein Antrag ist in Textform per Brief oder E-Mail zu stellen und muss einen Antragstext mit ausführbarem Inhalt haben. Der Antrag ist spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung von der/dem Antragstellenden beim Vorstand einzureichen und zu begründen.

Anträge von Mitgliedern, die bis zu 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugegangen sind, müssen vom Vorstand mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung an alle Mitglieder weitergeleitet werden.

Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch die/den Versammlungsleiter*in entsprechend zu ergänzen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter*in und der/dem Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.

§ 10 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung.        

Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung, bei der mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder des Vereins anwesend sind, ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nur in den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen möglich.

Ist die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen ab dem Versammlungstag erneut eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung muss auf die erleichterte Beschlussfassung hingewiesen werden.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands oder von einem vom Vorstand ernannten ordentlichen Mitglied des Vereins geleitet. Mindestens drei der Mitglieder des Vorstands müssen anwesend sein. Die/der Versammlungsleiter*in übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Versammlungsleitung die Bestimmung über den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung sowie Art und Weise der Abstimmung bei Wahlen und Sachanträgen.

Die/der Protokollführer*in wird von der Versammlungsleitung bestimmt. Zur/m Protokollführer*in kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Die Mitgliederversammlung fasst im Allgemeinen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden daher als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet, sofern durch diese Satzung nicht anders bestimmt, die Stimme der versammlungsleitenden Person.

Abstimmungen erfolgen offen, durch Handzeichen. Abstimmungen haben geheim zu erfolgen, wenn dies durch ein anwesendes ordentliches Mitglied beantragt wird.

Personenwahlen sind offen, durch Handzeichen abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt. Erreicht im ersten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, so ist in einem weiteren Wahlgang derjenige gewählt, der auf sich die meisten Stimmen vereinigt. Um ein Vorstandsmitglied abwählen zu können, bedarf es einer Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Vereinsmitglieder.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel (3/4) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel (4/5) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Wenn die Vorstandsmitglieder z. B. nicht mehr zur Verfügung stehen, sollte eine andere Person dies machen können. Im schlimmsten Fall ein Insolvenzverwalter.

Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Viertel (3/4) der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Vorstand und der/dem Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Namen der Versammlungsleitung und Protokollführung
  • Namen der anwesenden Mitglieder
  • Tagesordnung
  • Feststellung über ordnungsgemäße Einberufung und Beschlussfähigkeit
  • Art der Abstimmung sowie die Abstimmungsergebnisse im Detail. Das Abstimmverhalten einzelner Personen ist nicht festzuhalten. Es soll grundsätzlich ein Ergebnisprotokoll angefertigt werden.
  • Satzungs-, Zweckänderungsanträge und Beschlüsse mit dazugehörigem Antragstext.

§ 11 Vereinsfinanzierung

Zur Erreichung des Satzungszweckes wird der Verein geeignete Fördermittel beantragen sowie die Trägerschaft, die dem Zweck des Vereins dienen, anstreben. Hierfür wird der Verein versuchen, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen Rücklagen zu bilden.

Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden u. a. beschafft durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden sowie Sponsorenmittel
  • Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen
  • Entgelte für seine Tätigkeit im Bereich soziokultureller Veranstaltungen und Dienstleistungen

Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 12 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgeschrieben sind.

§ 13 Ehrenamtspauschalen und Aufwendungsersatz

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) gem. § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat die/der Vorstandsvorsitzende.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter*innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. a. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

§ 14 Vereinsordnungen

Insbesondere zur Regelung der Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe des Vereins und seiner Abteilungen, der Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Vereinsfinanzen, der Führung und Verwaltung von Abteilungen sowie der Organisation und Förderung der Vereinsangebote dürfen Vereinsordnungen erlassen werden.

Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung erlassen, geändert oder aufgehoben.

§ 15 Verschwiegenheit und Datenschutz

Es werden nur die tatsächlich notwendigen Daten der Mitglieder erfasst und verarbeitet. Für Daten, die nicht Kraft Satzung und aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu erheben sind, ist die ausdrückliche Erlaubnis des betroffenen Mitglieds einzuholen. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.

Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder im Fall von schuldhaft verursachten Schäden Leistungen beziehen können, insbesondere Vereinshaftpflichtversicherung. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder [Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.] an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

Im Zusammenhang mit den Aufgaben des Vereins (Veranstaltungen, Ausstellung) sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein zu Dokumentationszwecken personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von einzelnen Abbildungen seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage. Die Veröffentlichung von Telefonnummern und Bankverbindungen natürlicher Personen ist ohne explizite Zustimmung nicht zulässig.

Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionsträger*innen herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu ihrer/seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger*innen und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung ihrer/seiner Daten.

§ 16 Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung (1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der abgegebenen gültigen Stimmen.

Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Verein der Kulturarbeit, den die Mitgliederversammlung bestimmt. Die/der Anfallberechtigte hat das ihr/ihm anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke zu verwenden.

Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29.Januar 2021 beschlossen.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Glauchau, 01.02.2021